Satzung der Wenzel Hablik – Stiftung Seite 1
Satzung der Wenzel-Hablik-Stiftung, Itzehoe
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen Wenzel-Hablik-Stiftung.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Itzehoe. Die nach § 80 BGB erforderliche Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde soll eingeholt werden.
§ 2
Zweck
- Zweck der Stiftung ist es, den künstlerischen Nachlass von Wenzel Hablik und Elisabeth Hablik zu erhalten, der Forschung und Lehre sowie der Allgemeinheit zugänglich zu machen und so die Kultur zu fördern. Dieses erfolgt insbesondere durch Gestaltung von Ausstellungen, Leihgaben u.ä.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Vermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus Wertpapieren, Geldkonten und dem gesamten künstlerischen Nachlass sowie den Nationalsammlungen der Eheleute Hablik mit einem geschätzten Zeitwert von insgesamt 400.000,00 DM.
- Eine genaue Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte und des künstlerischen Nachlasses ergibt sich aus den in der Anlage beigefügten Auflistungen und der vorhandenen Kartothek, die sich im Haus Talstraße 14 befindet.
- Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, Neuauflagen von Drucken, Erstellen von Postkarten mit Motiven aus dem künstlerischen Nachlass der Eheleute Hablik, Verkauf doppelter Blätter und Radierungen u.ä., soweit dies im Rahmen des steuerbegünstigten Zweckes zulässig ist
- Der Stiftungsrat kann beschließen, dass Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung auch in Zukunft nachhaltig erfüllen zu können.
- Mittel der Stiftung werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
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§ 4
Organe
Organe der Stiftung sind:
- Der Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsrat
§ 5
Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen.
- Drei Personen werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort. Die ersten Mitglieder des wählbaren Stiftungsvorstandes heißen:
a) Herr Wolfgang Reschke
b) Herr Nico Hansen
c) Herr Bürgermeister Hörnlein
- Neben den genannten Personen gehören die Stifter, Frau Susanne Klingeberg geb. Halblik und Frau Sibylle Sharma-Hablik geb. Hablik auf Lebenszeit oder bis zur Niederlegung des Amtes dem Stiftungsvorstand an.
- Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Dies gilt nicht für die beiden Stifter.
- Scheidet ein Mitglied des wählbaren Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Scheidet einer der Stifter oder scheiden beide Stifter aus dem Stiftungsvorstand aus, verringert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, sowie ihr entgangener Verdient ersetzt werden, wenn hierdurch der Zweck der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 6
Aufgabe des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
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§ 7
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Landungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Die kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn 3 Mitglieder es verlangen, sie haben den Beratungspunkt anzugeben. Dem Stiftungsrat ist Kenntnis von der Einladung und der Tagesordnung zu geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Den Stiftern ist es im Falle einer persönlichen Verhinderung gestattet, zu den Vorstandssitzungen einen Bevollmächtigten zu entsenden. Dieser hat jedoch kein Stimmrecht.
- Der Vorstand beschließt außer im Falle des § 5 Abs. 5, § 11 und § 12 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
- Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
- Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8
Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Von diesen neun Mitgliedern wird jeweils eine Person von der Stadt Itzehoe benannt. Die übrigen Mitglieder wählt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das von der Stadt zu benennende Mitglied ist von der Beschränkung des Satzes 1 ausgenommen. Um die Kontinuität des Stiftungsrates abzusichern, soll alle 2 Jahre ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder neu gewählt werden.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer deren jeweiliger Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.
- Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Ablauf der Wahlperiode, Rücktritt, Abberufung oder Tod des Mitgliedes. Mitglieder des Stiftungsrates können auf Antrag des Stiftungsrates von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden. Zur Beschlussfassung über einen derartigen Antrag bedarf es der Stimmen von zwei Drittel des Stiftungsrates.
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- Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bis zu Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates sollen in der Regel nur solche Persönlichkeiten berufen werden, die mit der Person bzw. dem künstlerischen Schaffen Wenzel Habliks besonders vertraut sind oder für die Führung der Stiftung die notwendige Sachkenntnis besitzen.
- Mitgliedern des Stiftungsrates ist die Teilnahme an Vorstandssitzungen jederzeit gestattet.
- Dem Stiftungsrat ist es gestattet, einen Beirat aus fach- und sachkundigen Personen zu berufen, der von Fall zu Fall ohne Stimmrecht zur Entscheidung herangezogen werden kann.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeiten für die Stiftung entstanden sind, sowie ihr entgangener Arbeitsverdienst ersetzt werden.
§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat hat über die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere darüber zu wachen, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Führung des Stiftungszweckes sorgt,
- Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplanes
b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes
c) Anregungen für die Geschäftsführung durch den Vorstand
- Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 10
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen, die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn 3 Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dieses verlangen, sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind
- Der Stiftungsrat beschließt im Falle des § 8 Abs.2, § 11 und § 12 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
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- Über die in der Versammlung des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
- Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und vom Stiftungsvorstand während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 11
Satzungsänderungen
- Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn:
a) die zuständige Aufsichtsbehörde eine Anpassung der Satzung an bestehende Rechtsvorschriften fordert;
b) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur wesentlich verändert werden,
c) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§ 12
Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung.
- Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
- Die Stiftung kann mit einer anderen gemeinnützigen oder steuerbegünstigten Stiftung zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann und der steuerbegünstige Zweck beibehalten wird.
- Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich ist oder mehr als 3 Jahre lang keine Leistungen, Tätigkeiten u.ä. erbracht worden sind.
- In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten der Stifter ist auch deren Zustimmung einzuholen.
Satzung der Wenzel Hablik – Stiftung Seite 6
§ 13
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Itzehoe mit der Auflage, dass sie weiterhin im Rahmen des Stiftungszweckes das Vermögen verwalten und verwerten soll, soweit der steuerbegünstigte Zweck beibehalten und erreicht wird. Die Stadt Itzehoe ist in diesem Falle berechtigt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben andere Behörden, insbesondere Museen oder sonstige öffentliche Einrichtungen, zu betrauen.
Wir haben durch die Urkunde vom 09.August 1984 (UR-Nr.243/84 des Notars Gerhard Herfen, 2217 Kellinghusen) die Wenzel Hablik-Stiftung als Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Itzehoe errichtet. Dem dortigen Protokoll war eine Satzung beigefügt, die wir der Stiftung gegeben haben.
Unter Aufrechterhaltung des Stiftungsgeschäftes geben wir der Stiftung die vorstehend ausgeführte Satzung und halten im Übrigen unsere Erklärungen aus der Urkunde vom 09.August 1984 in allen Punkten aufrecht mit der Maßgabe, dass die Wenzel Hablik-Stiftung die jetzt von uns unterschriebene Satzung erhalten soll.
Itzehoe, den 22 Januar 1985
Susanne Klingeberg geb. Hablik
Poudicheny/South India 11 Februar 1985
Sibylle Sharma Hablik