Satzung des Vereins zur Förderung der Wenzel-Hablik-Stiftung e.V.

S a t z u n g

für den Verein zur Förderung der Wenzel-Hablik -Stiftung e. V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Wenzel-Hablik-Stiftung e. V.“

Er hat seinen Sitz in Itzehoe.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch Mittelbeschaffung zur finanziellen Unterstützung der Wenzel-Hablik-Stiftung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle Unterstützung der Arbeit der Wenzel-Hablik-Stiftung, insbesondere der Erhalt, die wissenschaftliche Auswertung und Veröffentlichung und Präsentation des künstlerischen Werkes von Wenzel Hablik und seiner Ehefrau.

Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn es die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fördern will.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a)            durch Austritt. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

Er ist dem Vorstand schriftlich 3 Monate vor Schluß des Kalenderjahres anzuzeigen,

b)           durch Tod oder Auflösung der juristischen Person,

c)            durch Ausschluß.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat,

durch Beschluß des Vorstandes nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden.

Ein grober Verstoß besteht insbesondere dann, wenn Mitgliedsbeträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt werden.

§ 4

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Mitliederbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Das Nähere regelt eine, durch den Vorstand zu erlassene Beitragsordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)            die Mitgliederversammlung

b)           der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 x im Laufe eines Jahres als Jahreshauptversammlung einzuberufen und durchzuführen. Im Übrigen ist eine Mitgliederversammlung dann durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe der Gründe verlangen.

Eine Mitgliederversammlung ist mit der Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Norddeutsche Rundschau“ einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen und Wahlen sind auf Antrag geheim vorzunehmen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem zustimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)            Wahlen des Vorstandes,

b)           Entgegennahme der Jahres-, Kassen-, und Revisionsberichte,

c)            die Erteilung von der Entlassung des Vorstandes,

d)           Wahl der Rechnungsprüfer,

e)           Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)            Änderung der Satzung,

g)            Auflösung des Vereins.

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Schatzmeister ist zugleich stellvertretender Vorsitzender.

Der Vorstand kann bis zu 4 Beisitzer berufen, für deren Amtsdauer Absatz 5 entsprechend gilt. Die Beisitzer haben beratende Funktionen ohne Stimmrecht im Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten. Dieser ist berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten. Der Stellvertreter darf den Verein jedoch nur in den Fällen vertreten, in denen der Vorsitzende verhindert ist. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in besonderen Wählgängen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.

Die erste Wahl des amtierenden Vorstandes ist 1996 erfolgt.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wenn Beisitzer berufen werden, soll eine gleiche Zahl von Beisitzern berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere.

Führung der Geschäfte des Vereins,

Entscheidungen über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

Festlegung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,

Zuweisung und Angabe von Zweckbindungen finanzieller und wirtschaftlicher Fördermittel an die Wenzel-Hablik-Stiftung.

Insbesondere zum letztgenannten Punkt arbeitet der Vorstand eng und vertrauensvoll mit der Wenzel-Hablik-Stiftung zusammen.

Der Vorstand trifft insbesondere zweckentsprechende Maßnahmen, um den Vereinszweck nachhaltig zu erfüllen.

§ 8

Ehrenmitglieder

Mitglieder (siehe § 3) aber auch natürliche und juristische Personen, die sich um die Förderung der Wenzel-Hablik-Stiftung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Vorschlagsberechtigt hierfür sind der Vorstand, jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung. Die Wenzel-Hablik-Stiftung hat im Übrigen ein eigenes Vorschlagsrecht, das in der Mitgliederversammlung vorgetragen werden kann.

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung beschlossener Beiträge befreit.

§ 9

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung (§ 6) beruft 2 Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre.

Aufgabe der Kassenprüfer ist es insbesondere, die Kassenprüfung und die satzungsmäßigen Ausgaben des Vereines ggf. stichprobenartig zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung Bericht zu geben. Die Kassenprüfer sind unabhängig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfung hat mindestens 1 x im Kalenderjahr stattzufinden. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Buchführung jederzeit zu prüfen. Der Vorstand, insbesondere der Kassenwart sind verpflichtet, den Prüfern jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu geben und Auskünfte zu geben.

§ 10

Verkündungsorgan

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Norddeutschen Rundschau.

§ 11

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsvertrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

Bei Auflösung oder Aufhebung fällt sein Vermögen an die Stadt Itzehoe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kunstpflege und Unterstützung der Wenzel-Hablik-Stiftung zu verwenden hat. Dasselbe gilt, wenn der Vereinszweck geändert oder erweitert wird, es sei denn, der neue Vereinszweck ist gleichfalls gemeinnützig in Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.